§ 4 Sekundierende Einrichtungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- LAG Berlin-Brandenburg, 01.03.2021 – 21 Sa 51/20Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 21.12.2018 – 21 Ta 1552/18Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 26.04.2016 – 5 LC 10/15Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/4#abs-1 (1) Als sekundierende Einrichtungen können auftreten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SekG%202017/4#abs-2 (2) Die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 Nummer 2 bedarf des Einvernehmens des Auswärtigen Amts. Für den Fall, dass ein Dritter nach Absatz 1 Nummer 2 als sekundierende Einrichtung auftritt, trifft die Entscheidung, in welchen Einsätzen Personen eine Sekundierung erhalten sollen, das Bundesministerium, welches dem Dritten die Erlaubnis erteilt hat. Der Dritte wird selbst Vertragspartner der sekundierten Person und ist nicht Vertreter der Bundesrepublik Deutschland oder eines Bundesministeriums.